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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 143/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 143/02

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es besitze insoweit selbst die erforderliche Sachkunde (UA S. 21). Dies ist nicht ohne weiteres damit vereinbar, daß die Strafkammer nach der eigenen Würdigung der Aussagen der Nebenklägerinnen ausgeführt hat, daß die "nachvollziehbaren und widerspruchsfreien" Feststellungen der zunächst beauftragten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten "stützen". Dies gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht ohne diese ergänzende Erwägung die Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte. Die Strafkammer durfte sich bei den keine besonderen Auffälligkeiten aufweisenden Geschädigten im Alter von 17 bzw. 19 Jahren, deren Aussagen durch weitere Beweismittel gestützt worden sind, ohne Rechtsfehler selbst die erforderliche Sachkunde zutrauen.

Ende der Entscheidung

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