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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 143/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen der Unterbringung aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mangels ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben. Nach dieser Vorschrift muß der Täter vor Begehung der abgeurteilten Tat bereits zweimal wegen einer sogenannten Symptomtat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, wobei die erste Vorverurteilung bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig gewesen sein muß (vgl. BGHSt 34, 321; 35, 6). Das angefochtene Urteil, das die herangezogenen früheren Verurteilungen nicht ausdrücklich benennt, belegt diese Voraussetzungen nicht. Zwar wurde der Angeklagte nach den Feststellungen zu seinen Vorstrafen am 22. Mai 1992 durch das Landgericht Flensburg wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu den als weitere Vorahndungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommenden Urteilen des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 1987 und des Landgerichts Flensburg vom 1. Oktober 1991 werden lediglich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mitgeteilt, nicht aber die diesen zugrundeliegenden Einzelstrafen. Der vom Landgericht Kiel verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten läßt sich wegen der Mehrzahl der Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß dieser eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zugrunde liegt. Solches erscheint bei der Verurteilung durch das Landgericht Flensburg wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hingegen naheliegend; indes teilt die Strafkammer nicht mit, wann dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob die schwere räuberische Erpressung vom 18. Oktober 1991, die zu der Verurteilung des Angeklagten vom 22. Mai 1992 geführt hat, nach Rechtskraft jenes Urteils begangen wurde.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) können bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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