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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 146/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 146/00

vom

18. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.



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