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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 147/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist in angemessener Frist erledigt worden. Daran ändert nichts, dass zwischen dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten S. am 22. Dezember 2005 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt am 3. April 2006 ein Zeitraum von etwa drei Monaten und zwei Wochen verstrichen ist, zumal ausweislich der Sachakten in diesem Zeitraum weitere Verfahrensschritte erforderlich waren.
Ende der Entscheidung
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