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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 149/04
Rechtsgebiete: VereinsG


Vorschriften:

VereinsG § 18 Satz 2
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 149/04

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Ende der Entscheidung

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