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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 15/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, des Meineides und der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Diese Berichtigung ist zulässig, da - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 77) - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Zählfehler ergibt sich deutlich daraus, dass die Kammer - nach erfolgter Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO - abweichend von der Anklage die dortigen Taten Nr. 81 und 82 (Bl. 6405 Bd. XII d.A.) als eine Tat im Rechtssinne beurteilt (UA S. 77), dies bei der Zählung vor Urteilsverkündung aber offensichtlich übersehen hat."
Ende der Entscheidung
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