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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 3 StR 15/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 15/05

vom 10. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich um drei selbständige Vergewaltigungen, die zueinander in Tatmehrheit stehen, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, daß das Einsperren des Opfers eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt (BGH NStZ 1999, 83), die während des gesamten Tatgeschehens fortwirkte und vom Angeklagten bei allen erzwungenen Sexualakten als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Die Annahme von Tatmehrheit scheidet deshalb aus (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH NStZ 2000, 419 f.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat zwar zur Folge, daß die Einzelstrafen entfallen. Der Senat läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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