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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 15/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 15/06

vom 14. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. September 2005 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, muss der Angeklagte - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m. w. N.).

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