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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 15/99
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
BtMG § 30 a Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 15/99

vom

10. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. August 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; wegen der Tenorierung in solchen Fällen vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere näher bezeichnete Gegenstände eingezogen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ist auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revisionsbeschränkung ist insoweit wirksam, als der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung von der Anfechtung ausgenommen sind.

Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Erschwernisgründe und mildernden Gesichtspunkte im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist, wenn sie sich rechtsfehlerfrei in den Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums hält, vom Revisionsgericht zu respektieren. Das Landgericht hat seine Entscheidung für die Annahme eines minder schweren Falles erkennbar aufgrund einer Gesamtbetrachtung getroffen und auf die dafür bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hingewiesen. Rechtsfehler sind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht unterlaufen.

Auch der Maßregelausspruch weist keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

Ende der Entscheidung

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