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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 150/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. November 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte B. Y. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Beteiligung des Angeklagten B. Y. im Komplex II. 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nur als drei und nicht als 70 Fälle des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge zu bewerten. Zutreffend hat die Jugendkammer in diesem Komplex bei seinem Mittäter, dem Mitangeklagten F. Y. , nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur fünf Fälle angenommen, weil bei den fünf Einkaufsfahrten in die Niederlande, bei denen er jeweils 500 Gramm Heroin erworben und nach Deutschland eingeführt hat, wo die Drogen gestreckt sowie portioniert worden und in den Straßenhandel gelangt sind, der Tatbestand des Handeltreibens bereits mit dem Erwerb der davon betroffenen Menge erfüllt ist und die nachfolgenden Vertriebshandlungen nur als unselbständige Teile dieser Bewertungseinheiten anzusehen sind. Dagegen hat sie beim Angeklagten B. Y. auf die einzelnen 70 festgestellten Weitergabevorgänge von verkaufsfertigen Bubbles an einen Kleinverkäufer abgestellt. Aber auch bei Beteiligten kommt es darauf an, ob sich ihre Tatbeiträge nur auf einzelne Abverkäufe oder die gesamte Erwerbsmenge beziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 147). Hier hat sich jedoch die Tatbeteiligung des Angeklagten B. Y. nicht auf die bloße Weitergabe von Teilmengen beschränkt. Vielmehr war er beim Strecken und Portionieren des erworbenen Rauschgiftes beteiligt und ihm oblag die "Organisation und Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes" einschließlich der Rückleitung der Verkaufserlöse. Damit hat er wesentliche Tatbeiträge in Bezug auf die jeweilige gesamte Erwerbsmenge erbracht; beim Erwerb selbst mußte er nicht beteiligt sein.
Da die Jugendkammer ersichtlich von monatlichen Einkaufsfahrten zu je 500 Gramm Heroin ausgegangen ist, entfallen auf den Zeitraum von Anfang Oktober bis Dezember 2003, in dem der Angeklagte B. Y. beteiligt war, drei solcher Vorgänge, in denen das erworbene Heroin verkaufsfertig vorbereitet und in den Verkauf gebracht worden ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diese zu seinen Gunsten wirkende Änderung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da der abgeurteilte Sachverhalt lediglich konkurrenzrechtlich anders zusammengefaßt worden ist, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Weder der Schuldumfang noch der Erziehungsbedarf des Angeklagten werden hier durch die abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht bei zutreffender Fassung des Schuldspruchs auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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