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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 150/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betruges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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