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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 150/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 227 Abs. 1 | |
StGB § 227 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des Strafrahmens. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Angeklagte bei der Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, und unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB angenommen. Der Strafzumessung hat es sodann einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der im Höchstmaß dem Rahmen des § 227 Abs. 2 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestmaß hingegen dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 11 Jahre drei Monate) entspricht. Dies ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die gefundene, eher in der Mitte der in Betracht kommenden Strafrahmen liegende Strafe von diesem Fehler beeinflusst ist.
Zur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung führen. Das Landgericht hat ihr eine größere Anzahl strafmildernder Gesichtspunkte zugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter der Angeklagten, ihre beginnende dementielle Erkrankung, ihre besondere Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem von ihr verschuldeten Tod des Ehemanns) und sodann nur noch ausgeführt: "Andererseits war aus generalpräventiven Erwägungen eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um das Unrecht der Tat angemessen zu ahnden."
Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen setzt die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Körperverletzungsdelikten hochbetagter Frauen zum Nachteil ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7).
Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Ende der Entscheidung
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