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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 151/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Fall unzulässiger Tatprovokation lag nicht vor, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht unerheblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern des Angeklagten nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, sondern nur auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekannten Interessenten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2000, 1123). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf UA S. 16 festgestellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "A. " seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zu signalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Interessen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteidigen", beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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