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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 151/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 151/04

vom

6. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Dezember 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg hat.

Der Senat beschränkt das Verfahren auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und folgt insoweit der Begründung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob gegen den Angeklagten eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist. Der Senat schließt sich auch insoweit der Begründung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift an:

"Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht zur Dauer und Intensität der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und zum Zweck der von ihm begangenen Straftat getroffen hat, hätte es unter entsprechender Darlegung im Urteil prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ein Fall, in dem eine solche Maßregelanordnung nicht nahe liegt und daher, jedenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen, keiner Erörterung im Urteil bedarf, liegt ersichtlich nicht vor. Der im Übergehen dieser Maßregelfrage liegende Rechtsmangel ist auf die nicht beschränkte sachlich-rechtliche Anfechtung auch ohne besondere Beanstandung zu beachten und erzwingt eine insoweit nicht durch das Verschlechterungsverbot eingeschränkte neue tatrichterliche Überprüfung (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 366/99; BGHSt 37, 5)."

Angesichts der milden Strafe schließt der Senat aus, daß das Landgericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten allein wegen Betäubungsmitteleinfuhr sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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