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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 152/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 152/00

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 mit den Feststellungen, ausgenommen denjenigen zu Entstehung und Folgen von Brand und Explosion, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich auf eine durch die Kombination des genossenen Alkohols mit je zehn Tabletten Amitriptylin und Alprazolam hervorgerufene Schuldunfähigkeit berufen. Die Strafkammer ist demgegenüber zum Ergebnis gekommen, daß die Einnahme der Tabletten erst nach den Tathandlungen erfolgte und hat sich hierbei auf die Angaben des Angeklagten nach der Tatnacht gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. K. gestützt. Hierzu hatte die Verteidigung einen Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsache gestellt, daß diese Angaben nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen haben, weil infolge der Kombinationswirkung von Alkohol und diesen Tabletten eine völlige Erinnerungslosigkeit herbeigeführt worden ist, die allenfalls noch Inseln der Erinnerung zugelassen habe.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Der Beweisantrag III vom 16. November 1999 wird angesichts der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zurückgewiesen, weil die Kammer die erforderliche Sachkunde besitzt."

Diese Begründung war nach den besonderen Umständen des Sachverhalts nicht ausreichend. Da mit dem Beweisantrag gerade ein Teil der "getroffenen Feststellungen", nämlich die Angaben des Angeklagten gegenüber Dr. K. über die Reihenfolge des Geschehensablaufs in Frage gestellt werden sollte, wäre eine nähere Angabe, welche getroffenen Feststellungen der Erhebung des Beweises entgegenstehen sollen und woraus sich die erforderliche Sachkunde der Kammer ergibt, erforderlich gewesen. Da die Auswirkungen von Alkohol und bestimmten Medikamenten auf die Erinnerungsfähigkeit spezifisches Fachwissen darstellt, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß hierauf das Urteil beruht.

Da die Feststellungen zur Entstehung und den Folgen von Brand und Sprengstoffexplosion von diesem Rechtsfehler nicht beeinflußt sein können, konnten sie aufrechterhalten bleiben. Dagegen wird die Reihenfolge des Geschehensablaufs, insbesondere der Einnahme von Alkohol und Tabletten neu festzustellen sein.

Ende der Entscheidung

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