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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 3 StR 153/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1a | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 224 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Mai 2009
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. Dezember 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 26. Juni 2008 - unter Verwerfung der Revision im Übrigen - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
1.
Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge eines durch eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode ausgelösten "Wutaffekts" erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte sei "ausgerastet", ansonsten "sei er ein völlig anderer Mensch".
a)
Es begegnet trotz der Annahme eines vertypten Strafmilderungsgrundes entgegen der Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft hat. Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier in Anbetracht der festgestellten Tatumstände und der beim Opfer eingetretenen Tatfolgen fern.
b)
Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die dem Angeklagten uneingeschränkt angelastete Erwägung, er sei bei der Tat brutal gegen das Tatopfer vorgegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362). Hier drängt es sich auf, dass die festgestellte Intensität der Tatausführung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem "Wutaffekt" steht, der nach Auffassung der Strafkammer zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Die Art und Weise der Tatausführung hätte deshalb dem Angeklagten nicht, wie geschehen, uneingeschränkt, sondern allenfalls nach dem Maß seiner geminderten Schuld angelastet werden dürfen. Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau.
2.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen ist ( § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen.
Der Senat hält unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten insbesondere mit Blick auf die eingetretene konkrete Lebensgefahr und die außergewöhnlich schweren Folgen der Tat für das Opfer, sowie die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB für insgesamt angemessen.
Ende der Entscheidung
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