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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 154/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 154/01

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

Die von dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Dezember 2000 fristgerecht eingelegte Revision ist mit dessen Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 - eingegangen beim Landgericht Flensburg am selben Tag - nicht wirksam zurückgenommen worden, weil die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nicht vorlag.

Der Angeklagte hat am 20. Dezember 2000 seinen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Revision beauftragt. Das bei diesem am 22. Dezember 2000 eingegangene Schreiben des Angeklagten vom 19. Dezember 2000, daß die Revision nicht eingelegt bzw. wieder zurückgenommen werden solle, war vor dem Auftrag zur Revisionseinlegung verfaßt worden. Diesen Verfahrensablauf hat der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 26. April 2001 bestätigt. Somit hat der Angeklagte seine mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erteilte Ermächtigung zur Rücknahme der Revision durch den zeitlich späteren Auftrag vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung der Revision gegenüber seinem Rechtsanwalt wirksam widerrufen (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 23), bevor die Rücknahmeerklärung beim Landgericht eingegangen ist. Nach dem 20. Dezember 2000 hat der Angeklagte eine neue Ermächtigung zur Revisionsrücknahme nicht erteilt.



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