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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 155/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 155/02

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat kann ausschließen, daß die Bemessung der Strafe auf der fehlerhaften Erwägung beruht, der - die Tat im wesentlichen bestreitende - Angeklagte zeige keinerlei Reue; nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zur persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, hätte sich eine noch mildere Strafe von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Ende der Entscheidung

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