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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 157/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und zwei Mitangeklagte - nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Soweit der Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, er habe erklärt, daß er das Urteil anfechte und nicht hinnehmen wolle, kann er damit angesichts der Beweiskraft des Protokolls nicht gehört werden. Im übrigen hat sein Verteidiger hierzu erklärt, daß der Rechtsmittelverzicht zuvor mit dem Angeklagten besprochen worden sei und der eingesetzte Dolmetscher K. ihm bestätigt habe, daß der Angeklagte die Tragweite dieser Erklärung verstanden habe. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher haben sich in der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht ergeben.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der eingelegten Revision und des Wiedereinsetzungsgesuchs.
Ende der Entscheidung
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