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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 158/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 53 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen Nötigung in einem Fall (statt zwei) und
b) insgesamt dahin neugefaßt, daß er
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit Körperverletzung (Fall II. 1),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fall II. 2),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit Körperverletzung (Fall II. 5) und - der Nötigung in drei Fällen (Fälle II. 3, 4 und 6), davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 4)
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zum Fall II. 6 hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2001 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe (Nötigung zum Nachteil der Zeugin H. ) wegen zwei in Tatmehrheit stehender Vergehen der Nötigung schuldig gesprochen. Die rechtliche Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Taten im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte, als die Zeugin die elterliche Wohnung betreten hatte, seinen Fuß zwischen Tür und Türrahmen, sodass die Zeugin die Tür nicht mehr schließen konnte. Anschließend betrat er die Wohnung, griff nach dem Kind, hielt ihm den Mund zu, drohte ihm damit, ein Messer dabei zu haben, schubste das Kind durch den Flur ins Kinderzimmer, forderte es auf, den Schulranzen abzulegen und die Jacke auszuziehen und verlangte von der Zeugin 5 DM, weil diese keine Erklärung dafür abgeben konnte, warum ihr Pulli so dreckig sei (UA S. 16). Diese Handlungen hat das Landgericht hinsichtlich der Hinderung, die Tür zu schließen und des Zuhaltens des Mundes einerseits und dem Herausverlangen von 5 DM andererseits in zwei Handlungskomplexe aufgespalten, wobei festgestellt wird, dass das Herausgabeverlangen bezüglich des Geldes 'unter Ausnutzung der nach wie vor für das Kind bedrohlichen Lage' erfolgte.
Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil sich das Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt. Denn die Gewaltanwendung und die Drohung zur Durchsetzung der abgenötigten Verhaltensweisen sind durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (BGHSt 41, 363; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdnr. 2a m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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