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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 158/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung in der Ausprägung als Recht auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) sei verletzt, weil das Gericht die nur über die Aussage des Polizeibeamten W. in die Hauptverhandlung eingeführten, belastenden Angaben der Zeugen K. und Ko. vorbehaltlos seiner Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt habe, obwohl der Angeklagte sowie sein Verteidiger während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit hatten, Fragen an diese Zeugen zu richten, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
Die zulässige Rüge ist offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen K. gilt dies schon deshalb, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht über das hinaus belastet hatte, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung letztlich selbst eingeräumt hat. Dass die Zeugin Ko. in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, beruht nicht auf einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Landgerichts. Denn dieses hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es gegen die unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienene Zeugin lediglich ein Ordnungsgeld verhängt, aber keine Veranlassung gesehen hat, diese Zeugin in einem späteren Hauptverhandlungstermin noch zu hören und dies gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen sicherzustellen; die hierzu erhobene Aufklärungsrüge des Angeklagten versagt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Das Landgericht war auch nicht gehalten, eine Vernehmung der Zeugin allein deswegen durchzusetzen, um dem Angeklagten und dessen Verteidiger deren Befragung zu ermöglichen. Diese haben hierauf weder gedrängt noch gar einen Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin gestellt; vielmehr haben sie sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt. Bei dieser Sachlage war das Landgericht auch nicht gehalten, sich in der Beweiswürdigung ausdrücklich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Befragung der Zeugin möglich war; dies gilt um so mehr, als es deren Angaben ohnehin nur ergänzend herangezogen und sich seine Überzeugung, dass der Angeklagte schon beim Sich-Verschaffen der Geldscheine um deren Fälschung wusste, maßgeblich - und rechtsfehlerfrei - aus dessen wechselnden und inhaltlich ersichtlich unglaubhaften Einlassungen verschafft hat.
Ende der Entscheidung
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