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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 159/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AuslG


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 180 a Abs. 1
AuslG § 92 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 159/99

vom

1. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1999 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1998 wird

a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da die Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgründe ausgeführt hat, daß das Schwergewicht der Tat in der Förderung der Prostitution und nicht in dem Verstoß gegen das Ausländergesetz liege, wobei sie davon ausgeht, daß die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 180 a Abs. 1 StGB angemessen wäre, kann der Senat ausschließen, daß sie bei Wegfall des Straftatbestandes des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer noch milderen Einzelstrafe gelangt wäre.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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