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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 160/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 67 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der Maßgabe, daß zwei Drittel der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Die Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2002 zutreffend ausführt, nicht tragfähig begründet, weshalb der Angeklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzuführen ist. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erforderlich ist, um seine Therapiebereitschaft zu fördern, und weshalb dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maßregelvollzug erreicht werden kann, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat sich die Strafkammer nicht erkennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte im Zeitraum zwischen der Tat und seiner Verurteilung bereits zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in anderer Sache verbüßt hatte.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch ergänzende Feststellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor dem Vollzug der Maßregel rechtfertigen könnten, verweist er die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Ende der Entscheidung
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