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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 161/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe anstatt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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