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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 162/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 337 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den ebenfalls zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin V. erhobenen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. rechtsfehlerhaft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung seine Täterschaft eingeräumt, worauf das Landgericht seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog.
Ende der Entscheidung
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