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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 164/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 273 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob in der Hauptverhandlung Wahlgegenüberstellungen erfolgt und derartige Vorgänge in das Protokoll gemäß § 273 StPO aufzunehmen sind.
Das Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler, da die Strafkammer - sollten Wahlgegenüberstellungen durchgeführt worden sein - hieraus jedenfalls keine negativen Schlüsse für die Angeklagte gezogen hat. Vielmehr stützt sich die Strafkammer insoweit bei ihrer Überzeugungsbildung auf nicht protokollierungspflichtige Vorgänge (u.a. gezielte Veränderung des Erscheinungsbildes der Angeklagten), die der Senat als bewiesen ansieht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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