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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 3 StR 165/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Totschlags
zu 2.: Beihilfe zum Totschlag
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, die "Beweiswürdigung zum Tatsachenkern" sei unklar, ist unbegründet. Trotz der umständlichen und strukturlosen Beweiswürdigung entnimmt der Senat dem Urteil noch mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte den Tötungsentschluß im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit faßte und in diesem Zustand auch mit den zum Tode des Opfers führenden massiven Verletzungshandlungen begann (vgl. UA S. 17 bis 19, 34). Durch die fehlerhaften Rechtsausführungen zur actio libera in causa ist der Angeklagte nicht beschwert.
2. Zu der vom Landgericht im Urteil niedergelegten Beweiswürdigung weist der Senat darauf hin, daß die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen, sondern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen sollen; eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1997, 377). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf Seite 32 ff. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998, 475).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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