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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 165/01
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 403 | |
StPO § 404 | |
StPO § 405 | |
StPO § 406 c | |
JGG § 109 Abs. 2 Satz 1 | |
JGG § 81 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Januar 2001 im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes jeweils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Angeklagten im Adhäsionsverfahren verpflichtet, dem Nebenkläger alle aus der Tat entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wenden sich gegen die Entscheidung über die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revisionen sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann bei beiden Angeklagten die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie bei beiden Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.
Ende der Entscheidung
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