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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 166/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 166/04

vom

9. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Januar 2004 im Strafausspruch hinsichtlich der in den Fällen 1, 2/12, 3 bis 5/10, 13 bis 24, 26 bis 31 und 36 der Anklage verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aufgehoben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben mit Ausnahme der Feststellung, der Wirkstoffgehalt von Marihuana "mittlerer Art und Güte" betrage 8 % Tetrahydrocannabinol (THC), aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität, der nach allgemeiner Erfahrung bei 2 bis allenfalls 5 % THC liegt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 37; BGH, Beschl. vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; Körner, BtMG 5. Aufl. Anh. C 1 Rdn. 238; Weber, BtMG 2. Aufl. Anh. H, S. 1621 f.), mit 8 % zu hoch zugrunde gelegt hat. Diese Feststellung war daher aufzuheben.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt in allen zumindest auch das Betäubungsmittel Marihuana betreffenden Einzelfällen zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht völlig auszuschließen, daß die betroffenen Einzelstrafen auf der Annahme überhöhter Wirkstoffgehalte beruhen. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die zum Strafausspruch sonst getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Dagegen konnten die Schuldsprüche auch in den betroffenen Fällen bestehen bleiben. Die Feststellung, es habe sich um Marihuana "mittlerer Art und Güte" gehandelt, ist als solche nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, war die Grenze zur nicht geringen Menge - selbst unter Zugrundelegung eines THC-Anteils von lediglich 2 % bei Marihuana durchschnittlicher Qualität - in allen Fällen überschritten.

Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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