Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 17/07
Rechtsgebiete: GVG, StPO, StGB
Vorschriften:
GVG § 193 Abs. 1 | |
StPO § 244 Abs. 5 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Krefeld unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft - nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet. Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Strafkammer b) aa)" des Geschäftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Strafkammer anhängig geworden.
Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.) kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.) ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zustand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandelbare Drogenabhängigkeit unterbleiben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.