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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 17/07
Rechtsgebiete: GVG, StPO, StGB


Vorschriften:

GVG § 193 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 5 Satz 1
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StGB § 63
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 17/07

vom 27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Krefeld unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft - nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet. Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Strafkammer b) aa)" des Geschäftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Strafkammer anhängig geworden.

Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.) kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.) ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zustand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandelbare Drogenabhängigkeit unterbleiben.

Ende der Entscheidung

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