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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 3 StR 170/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 78b Abs. 1
StGB § 174 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

- zu 2. auf dessen Antrag -

am 14. Mai 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. November 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ( § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) erfolgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89).

2.

Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

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