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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 170/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Ist die in eine Einheitsjugendstrafe einzubeziehende Entscheidung bereits in einer früheren Entscheidung einbezogen, so sind beide Entscheidung erneut formell einzubeziehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 170/99

vom

19. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Bremen vom 21. April 1998 (106 Ls 460 Js 9936/98) und vom 13. Januar 1998 (106 Ls 460 Js 42520/97) sowie des Jugendgerichts Bremen vom 5. August 1997 (106 Ds 460 Js 20675/97) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97; Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96; Beschl. vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen, selbst wenn sie - wie hier - im Urteilsspruch der einzubeziehenden Entscheidung (fehlerhaft) keine Erwähnung gefunden hatte.

Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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