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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 3 StR 171/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. November 1999 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe wegen Nötigung statt wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt ist, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. April 2000 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch im Fall II. 12 der Urteilsgründe einer Korrektur, weil die Feststellungen insoweit lediglich eine vollendete Nötigung, nicht aber eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. Dadurch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafkammer für diesen Fall lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und auch in den Fällen vollendeter Nötigungen mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt hat. Damit ist bei der weitgehenden Vergleichbarkeit der Einzelfälle auszuschließen, daß sie bei Zugrundelegung der geänderten rechtlichen Einordnung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Dagegen sieht der Senat im Fall II. 20 der Urteilsgründe von einer Schuldspruchänderung ab, weil der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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