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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 172/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer Begründung versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität der Tat (nächtlicher Überfall maskierter Täter auf eine Frau in deren Wohnung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit körperlicher Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch unter Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im Ergebnis unvertretbar. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen einer verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten Strafobergrenze entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen Bedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem Ziel einer Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er nach den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen "nur" eine ungeladene Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusage der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei der zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe es sich um eine geladene Waffe gehandelt.
Ende der Entscheidung
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