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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 172/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 172/04

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Wahlverteidiger hat das mit Schreiben vom 10. und 11. November 2003 eingelegte Rechtsmittel (SA Bd. XVII Bl. 3692, Bd. XVIII Bl. 3757) am 6. Februar 2004 zurückgenommen (vgl. SA Bd. XVIII Bl. 3803). Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 11. Dezember 2003, die die Befugnis umfasst, 'Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten' (SA Bd. XVIII Bl. 3767). Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 ff.). Das Schriftstück ist vom Angeklagten unterzeichnet worden. ... Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen und deshalb unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, 7)."

Dem tritt der Senat bei.

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