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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 172/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wurde (Fall II. 2. g der Urteilsgründe), und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB) für schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung der ersten noch der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB.
Ausführungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich erklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.).
2. Im Ergebnis Bestand hat das Urteil in den Fällen II. 2. a, d und e der Urteilsgründe, in denen sich der Angeklagte jeweils einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Denn er hat gefährliche Werkzeuge verwendet. Indes belegen die Feststellungen in diesen Fällen nicht - wie vom Landgericht angenommen - auch eine das Leben gefährdende Behandlung.
Dieser Rechtsfehler gefährdet in den genannten Fällen weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Der Schuldspruch bleibt bestehen, auch wenn von mehreren angenommenen Begehungsformen nur eine gegeben ist. Nicht berührt wird auch der Strafausspruch. Bei keinem der Fälle hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Auch sind die Strafen insoweit insbesondere angesichts des jahrelangen Martyriums der Nebenklägerin und der zu diesen und weiteren Straftaten getroffenen Feststellungen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, unbegründet.
Ende der Entscheidung
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