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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 172/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 231 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 172/08

vom 8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Ergebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen werden könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zusammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefunden wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.

Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat.

Ende der Entscheidung

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