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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 173/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit einer Einzelbeanstandung nur gegen den Strafausspruch wendet, aber unbeschränkt ist, weil sie ausdrücklich die uneingeschränkte Aufhebung des Urteils beantragt, hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen zahlte der Angeklagte an den fünfzehneinhalbjährigen B. für die gegenseitige Vornahme von sexuellen Handlungen jeweils 10 DM oder 15 DM. Die sexuellen Handlungen erfolgten deshalb gegen Entgelt (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB). Dass die Initiative zu den Zahlungen von dem Jugendlichen ausging, der für die zuvor unentgeltlich vorgenommenen Handlungen plötzlich Geld verlangte, ändert an der Erfüllung des Tatbestandes nichts.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Wie die Revision zutreffend darlegt, ist das Verfahren nach der Zustellung der Anklage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zwei Jahre lang nicht gefördert worden. Die Untätigkeit des Landgerichts in dieser Sache wiegt umso schwerer, als das Strafverfahren bei Erhebung der Anklage bereits vier Jahre gedauert hatte. Das Landgericht hätte sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, den zeitlichen Abstand zu den Taten und die Verfahrensdauer allgemein bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es hätte vielmehr einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK feststellen und kompensieren müssen, was nach der Rechtsprechung regelmäßig bei der Strafzumessung durch die Herabsetzung der "an sich" verwirkten Strafe geschieht (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.).
Der Senat kann nicht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er die Strafe angesichts der gesamten in der Tat und der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht für angemessen erachtet. Die Strafzumessung wird deshalb ungeachtet der damit verbundenen weiteren Fortdauer des Strafverfahrens der neue Tatrichter vorzunehmen haben.
Ende der Entscheidung
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