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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 174/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 174/02

vom

31. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von drei Monaten. Da die Angeklagte nur noch wegen einer Tat verurteilt wird, entfällt auch die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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