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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 176/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1
StGB § 243 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 176/01

vom 20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 2001 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des schweren Raubes schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an den Nebenkläger verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des Handys des Nebenklägers) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Feststellungen weder die vom Angeklagten und K. gegen den Nebenkläger gerichteten Tätlichkeiten noch die von K. gegen den Nebenkläger ausgesprochenen Drohungen dem Ziel dienten, die Wegnahme des Handys zu ermöglichen. Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte vielmehr, als K. nach den Faustschlägen den Nebenkläger bedrohte, um diesen von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die Situation aus, um sich in der Wohnung des Nebenklägers nach Stehlenswertem umzusehen, wobei er das Handy entdeckte und an sich nahm. Damit fehlt es an der für die Verwirklichung eines Raubes erforderlichen "subjektiv-finalen" Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahmehandlung (vgl. BGHR StGB § 249 Gewalt 3; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 249 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat sich daher insoweit lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als minder schweren Fall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) angesehen und aus diesem Grund die für den ersten Tatkomplex festgesetzte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Angesichts der im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles maßvollen Einzelstrafe von zwei Jahren kann der Senat daher ausschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe für diesen Tatkomplex oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die Entwendung des Handys zutreffend als Diebstahl angesehen hätte, zumal das Tatbild hier die Bewertung des Diebstahls als - unbenannten - besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahelegte.



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