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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 176/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 14. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die Angeklagte Ö. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zunächst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindeststrafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin mit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig und löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13).
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten Umständen der Kurierfahrt sind lückenhaft. Die Strafkammer begründet die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Angeklagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Geständnis abgegeben habe. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen dazu, in welcher Beziehung die Angeklagte zu der "nicht ermittelten männlichen Person, genannt S. " stand, die ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport erteilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten Geständnis auch ohne weiteres möglicher - Feststellungen hätte es hier um so mehr bedurft, als die festgestellten näheren Umstände der Tat deutlich gegen die Annahme einer ersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastiktüte mit den 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt überlassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend nicht direkt überwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Drogen in Deutschland rund 4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es sich nach den die Tat prägenden Umständen um eine Kurierfahrt, wie sie typischerweise nur zuverlässigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird.
Ende der Entscheidung
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