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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 177/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 177/04

vom 17. August 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 17. August 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten A. auf Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juli 2003 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

(zu 1.)

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen zahlreicher Straftaten unter Einbeziehung früherer jugendrichterlicher Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 7. Juli 2003 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Dieser hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt einen Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen, weil dieser nach der Urteilsverkündung an einer schweren paranoiden Schizophrenie erkrankt sei.

Der Antrag war zurückzuweisen. Über die Einlegung der Revision hat der Angeklagte nach seinem Vortrag verantwortlich entscheiden können. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der JVA Köln ist der Senat davon überzeugt, daß er in der Folgezeit wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme seines Rechtsmittels in der Lage war und damit die Verhandlungsfähigkeit für das strafprozessuale Revisionsverfahren gegeben ist (vgl. BGHSt 41, 16, 19; BVerfG NStZ 1995, 391).

Ende der Entscheidung

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