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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 178/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 178/02

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die erste Instanz bewilligt.

Ende der Entscheidung

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