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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 3 StR 178/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenklägerin D. und des Nebenklägers H. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Rechtsmittel sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ob die Nebenkläger mit ihrer Revision ein zulässiges Ziel verfolgen, ergibt sich aus ihrer Rechtsmittelschrift nicht.
Hinsichtlich der Nebenklägerin D. ist der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 des Urteils (UA S. 6/7) anklagegemäß verurteilt worden (vgl. SA Bd. I Bl. 189/190). In den weiteren Fällen 4, 11 und 12 der Anklage (SA Bd. I Bl. 190/191) ist der Angeklagte freigesprochen worden (UA S. 9/10).
Ob sich die Revision der Nebenklägerin D. gegen den Teilfreispruch wendet oder in den verurteilten Fällen lediglich eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt, ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift nicht. Diese Zweideutigkeit geht zulasten des Rechtsmittelführers, was die Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
In Bezug auf den Nebenkläger H. ist der Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf (SA Bd. I Bl. 190) verurteilt worden (UA S. 7). Dass dieser Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs erstreben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel dürfte sich daher nur gegen den Strafausspruch richten und deshalb ein unzulässiges Ziel verfolgen."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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