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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 178/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensrüge und keine Sachrüge erhoben hat.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers noch den Ablehnungsbeschluß mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO läßt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil auch wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGHR StPO § 344 II 2 Beweiswürdigung 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92). Eine Sachrüge kann auch nicht in dem ersten Satz der Revisionsbegründung ("Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des Gesetzes.") gesehen werden, da sich an ihn unmittelbar die Beanstandung anschließt, dem Beweisantrag sei fehlerhaft nicht entsprochen worden. Mit der "Verletzung des Gesetzes" ist damit nur die Verletzung des Verfahrensrechts gemeint.
Ende der Entscheidung
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