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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 179/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 179/02

vom

23. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Es bestehen Bedenken, ob insoweit die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung vorliegt.

In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts konnte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß er mit dem - auch nur kurzzeitigen - Analverkehr eine gravierende Form des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verwirklicht hat. Denn der Analverkehr mit einem 10 Jahre alten Kind ist eine Handlung, die unter den möglichen Begehungsformen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu den schwerwiegenderen gehört.

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die eingestellte Tat verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten entfällt. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht aus der Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibenden Freiheitsstrafen von zweimal neun Monaten und einmal drei Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaßt; das neue Tatgericht kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen.

Ende der Entscheidung

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