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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 3 StR 179/04
Rechtsgebiete: StPO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BZRG § 4 Nr. 1 | |
BZRG § 63 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nötigung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 18 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist (UA S. 17). Der Angeklagte ist am 1. Juni 2003, und damit vor der Hauptverhandlung, 24 Jahre alt geworden. Die im Erziehungsregister eingetragenen Belastungen (UA S. 5/6) durften deshalb nur dann gegen ihn verwertet werden, wenn daneben auch Eintragungen im Zentralregister vorhanden sind (§ 63 Abs. 2 BZRG). Das ist nicht der Fall. Die auf Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 20.12.1999 lautende Entscheidung (UA S. 5) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen. Jugendarrest ist auch kein Strafarrest i.S.d. § 63 Abs. 2 BZRG (vgl. § 9 WStG). Die in dem früheren Auszug aus dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen durften deshalb nach der Vollendung des 24. Lebensjahres nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 06.07.1995 - 1 StR 312/95; Brunner/Dölling JGG 10. Auflage vor § 97 Rdnr. 6, 10).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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