Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 179/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 179/99

vom

7. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 20. April 1999 bemerkt der Senat:

Das Fehlen von Urteilsausführungen zu einem Härteausgleich wegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Mai 1997 gefährdet den Strafausspruch schon deswegen nicht, weil der Angeklagte am 6. Mai 1997 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei einer fiktiven Gesamtstrafe mit der hier erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aber eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück