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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 3 StR 18/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: schweren Raubes
zu 2.: Anstiftung zum versuchten schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. September 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat hinsichtlich der Angeklagten Petra W.:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Aussage des Zeugen und Mitanstifters B. ist noch mit der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und gewürdigt. Weiterhin hat die Strafkammer erörtert, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, dies jedoch verneint. Daß sie die bei der konkreten Strafzumessung gefundene Strafe nicht dem gemilderten Strafrahmen der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 11 Jahre drei Monaten - entnommen haben könnte, schließt der Senat aus.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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