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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 18/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Prüfung, ob trotz erfüllten Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die Strafe angesichts erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus dem Strafrahmen nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist, als auch bei der konkreten Strafzumessung straferhöhend zur Last gelegt, daß er "keine Reue oder Einsicht gezeigt hat". Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Tat nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben, sich an sie nicht mehr erinnern zu können. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen eine alkoholbedingte Amnesie ausgeschlossen und es für wahrscheinlich gehalten, daß der Angeklagte Details der von ihm begangenen Tat nur nicht hatte schildern wollen. Eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, die Anlaß zu strafschärfender Berücksichtigung hätte sein dürfen (vgl. BGH StV 1999, 657; 1999, 206; 1994, 125; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4), ist dadurch nicht belegt.
Ende der Entscheidung
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